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   BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06, 2 AR 222/06   

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https://dejure.org/2006,14420
BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06, 2 AR 222/06 (https://dejure.org/2006,14420)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 2 ARs 405/06, 2 AR 222/06 (https://dejure.org/2006,14420)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 2 ARs 405/06, 2 AR 222/06 (https://dejure.org/2006,14420)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Das Schöffengericht als ein gegenüber dem Strafrichter Gericht höherer Ordnung; Zulässigkeit der Verbindung zweier sich im gleichen Prozessstadium befindlicher Strafsachen

  • Judicialis

    StPO § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4 Abs. 1
    Verbindung nur bei bereits eröffnetem Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90

    Zulässigkeit der Verfahrensverbindung vor Eröffnung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06
    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 23.08.2005 - 2 ARs 211/05

    Sachdienlichkeit der Verfahrensverbindung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06
    Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -).".
  • BGH, 11.08.2003 - 2 ARs 280/03

    Verfahrensverbindung (Sachdienlichkeit)

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06
    Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -).".
  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06
    Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).
  • BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88

    Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung - Eröffnung des angeklagten

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06
    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig war, erweist sich seinerseits als wirksam; denn soweit die Eröffnung des vor dem Gericht höherer Ordnung anhängigen Verfahrens Voraussetzung für eine wirksame Verbindung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 ARs 405/06, StraFo 2006, 492), hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - das Landgericht diese Bedingung erfüllt, indem es im Beschluss vom 8. August 2012 zunächst über die Eröffnung und sodann über die Verbindung beider nunmehr rechtshängigen Verfahren entschieden hat.
  • BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21

    Verfahrensverbindung (Voraussetzungen)

    Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein - sachlicher oder persönlicher - Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 AR 222/06
    2 ARs 405/06 2 AR 222/06.
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